1. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann an seiner generellen Zugangsverweigerung betreffend das „Safety Case Document / Zürich ILS RWY 28“ festhalten. 2. Entsprechend den Zusagen während des Schlichtungsverfahrens stellt das BAZL der Antragstellerin die folgenden Dokumente zu: „CD 1: - aus Ordner AIP: alle Unterlagen - aus Ordner Airspace Change Process: alle Unterlagen - aus Ordner LoA: alle Unterlagen - aus Ordner Stakeholder Information: alle Unterlagen