Daher ist für den Beauftragten in casu das Urteil des BVGer bindend (so genannte res iudicata). Hätten die Antragsteller Zugang zu Dokumenten beantragt, die vom BVGer nicht explizit im Rahmen der Akteneinsicht bereits geprüft worden wären, so hätte sich der Beauftragte hingegen über die Zugänglichkeit aussprechen können.