Das BVGer stützte sich dabei auf Ablehnungsgründe, wie sie sich auch als Ausnahmeklauseln gemäss Art. 7 BGÖ finden lassen. Der hier zu beurteilende Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass sich die vom BVGer beurteilten Verfahrensakten mit jenen Dokumenten decken, zu denen die Antragstellerin mittels Öffentlichkeitsgesetz Zugang beantragt hat. Daher ist für den Beauftragten in casu das Urteil des BVGer bindend (so genannte res iudicata).