2. Vorliegend hat sich das BVGer im Rahmen eines laufenden Verfahrens auf Antrag einer Partei ausdrücklich mit der Frage befasst, ob ihr Akteneinsicht gewährt werden könne. Im Rahmen einer summarischen Prüfung kam es dabei zum Schluss, dass keine Akteneinsicht gewährt werden könne, da sowohl öffentliche Interessen des Bundes wie auch Geschäftsgeheimnisse von Skyguide betroffen seien (s. oben Ziffer I. 4.). Damit liegt in Bezug auf die Zugänglichkeit ein rechtskräftiger Entscheid vor. Das BVGer stützte sich dabei auf Ablehnungsgründe, wie sie sich auch als Ausnahmeklauseln gemäss Art. 7 BGÖ finden lassen.