8 BGÖ darstellen. Nachdem ein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist, muss daher das Öffentlichkeitsgesetz wiederum auf jene Verfahrensakten Anwendung finden, die von einer Bundesbehörde dem Gericht zugestellt worden sind und die weiterhin als amtliche Dokumente in ihrem Besitz sind. Bei einem Gesuch nach Öffentlichkeitsgesetz muss die Behörde – wie üblich – prüfen, ob der Zugang im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes gewährt werden kann.