Nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils sind hingegen keine überzeugenden Gründe mehr ersichtlich, weshalb ein amtliches Dokument, das von einer Bundesbehörde dem Gericht eingereicht worden ist, noch weiterhin vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen sein soll. Denn es ist sehr wohl denkbar, dass ein solches Dokument allgemeine Informationen enthält, die weder unter eine der Ausnahmeklauseln von Art. 7 BGÖ fallen, noch einen besonderen Fall gemäss Art. 8 BGÖ darstellen.