Der Ausschluss des Öffentlichkeitsgesetzes ergibt Sinn, solange während eines laufenden Verfahrens sichergestellt werden soll, dass es nicht zu Normenkollisionen zwischen dem Öffentlichkeitsgesetz und den Verfahrensrechten kommt. 6 Nach Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils sind hingegen keine überzeugenden Gründe mehr ersichtlich, weshalb ein amtliches Dokument, das von einer Bundesbehörde dem Gericht eingereicht worden ist, noch weiterhin vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen sein soll.