1 Entscheid des BVGer vom 14. Februar 2008: A-1985/2006 2 BAZL: „X war als solche zwar nicht am Beschwerdeverfahren vor der REKO/INUM und dem BVGer beteiligt, hingegen mehrere ihrer Mitglieder“. 2/5 Inkrafttreten des BGÖ erstellt wurden und somit gemäss Art. 23 BGÖ nicht in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen würden. Es sind dies die Folgenden: