6. Auf Verlangen des Beauftragten klärte das BAZL ab, welche Dokumente es unter Berücksichtigung der Zwischenverfügung des BVGer vom 22. Januar 2007 der Antragstellerin zur Verfügung stellen könne. Am 5. Juni 2009 erhielt der Beauftragte die Stellungnahme des BAZL, in welcher es sich bereit erklärte, „X bzw. ihren Vertretern Einsicht in die gleichen Dokumente und Unterlagen zu gewähren, in die das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in seiner Zwischenverfügung vom 22. Januar 2007 Einblick gewährt hat“, obwohl diese vor dem