Weiter enthalten diese Unterlagen Angaben, die unter das Geschäftsgeheimnis der Skyguide fallen. Folglich liegt die Geheimhaltung dieser Dokumente im öffentlichen Interesse des Bundes (Sicherheit der Luftfahrt allgemein, Vorbeugen falscher Interpretationen zur Sicherheit von Flugbetrieb und Flugsicherung beim Flughafen Zürich) und schützt überdies das Geschäftsgeheimnis von Skyguide.“ Das BVGer hielt fest, „dass die Einsichtnahme in die Safety Case Documents und PANS-OPS-Berechnungen infolge überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG