Des Weiteren erhielt der Beauftragte die nicht angefochtene und nicht veröffentlichte Zwischenverfügung vom 22. Januar 2007 des BVGer bezüglich des inzwischen abgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, in welcher es sich zur Frage des Akteneinsichtsrechts äusserte. Das BVGer verweigerte nach „summarische(r) Durchsicht“ grösstenteils den Zugang zu den fraglichen Dokumenten aus folgenden Gründen: