2. Das BAZL nahm am 10. Juli 2008 Stellung zum Zugangsgesuch und präzisierte die Anfrage dahingehend, dass es sich beim verlangten Sicherheitsbericht um das „Safety Case Document / Zürich ILS RWY 28“ handeln dürfte. Da es sich dabei „um sehr technische Grundlagen (handle), welche von mit der Materie nicht vertrauten Personen kaum verstanden werden können“, könnten gemäss BAZL „völlig falsche Schlussfolgerungen“ gezogen werden.