{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-03--J_2009-07-03.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/YBG9uDIwmjTZ/Empfehlung%20vom%2003.%20Juli%202009%20BAZL.pdf", "Checksum": "fe31775641064ee6dc69f85e3f49e040"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 03. Juli 2009 BAZL"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 03.07.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 03.07.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 03.07.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 3. Juli 2009: BAZL / Safety Case Document (Sicherheitsbericht)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:35:14", "Checksum": "94416e95affc1fd45eace15747a644e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 03.07.2009\nRegeste:\nEmpfehlung vom 3. Juli 2009: BAZL / Safety Case Document (Sicherheitsbericht)\n\n 2. Vorliegend hat sich das BVGer im Rahmen eines laufenden Verfahrens auf Antrag einer\nPartei ausdrücklich mit der Frage befasst, ob ihr Akteneinsicht gewährt werden könne. Im\nRahmen einer summarischen Prüfung kam es dabei zum Schluss, dass keine Akteneinsicht\ngewährt werden könne, da sowohl öffentliche Interessen des Bundes wie auch\nGeschäftsgeheimnisse von Skyguide betroffen seien (s. oben Ziffer I. 4.). Damit liegt in Bezug\nauf die Zugänglichkeit ein rechtskräftiger Entscheid vor. Das BVGer stützte sich dabei auf\nAblehnungsgründe, wie sie sich auch als Ausnahmeklauseln gemäss Art. 7 BGÖ finden\nlassen.\nDer hier zu beurteilende Sachverhalt zeichnet sich dadurch aus, dass sich die vom BVGer\nbeurteilten Verfahrensakten mit jenen Dokumenten decken, zu denen die Antragstellerin\nmittels Öffentlichkeitsgesetz Zugang beantragt hat. Daher ist für den Beauftragten in casu das\nUrteil des BVGer bindend (so genannte res iudicata). Hätten die Antragsteller Zugang zu\nDokumenten beantragt, die vom BVGer nicht explizit im Rahmen der Akteneinsicht bereits\ngeprüft worden wären, so hätte sich der Beauftragte hingegen über die Zugänglichkeit\naussprechen können.\n\nDas BVGer hat sich im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs bereits zur Herausgabe der hier\nzu beurteilenden Dokumente geäussert und die Einsicht aufgrund von öffentlichen Interessen\ndes Bundes und Geschäftsgeheimnissen von Skyguide verweigert. Der Beauftragte ist in\nBezug auf die Beurteilung der Zugänglichkeit an den Entscheid des BVGer gebunden.\n\n5\nBBl 2003 1989\n6\nebenso Brunner / Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Art. 3, RZ 12\n4/5\nIII. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n1. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) kann an seiner generellen Zugangsverweigerung\nbetreffend das „Safety Case Document / Zürich ILS RWY 28“ festhalten.\n\n2. Entsprechend den Zusagen während des Schlichtungsverfahrens stellt das BAZL der\nAntragstellerin die folgenden Dokumente zu:\n\n„CD 1: - aus Ordner AIP: alle Unterlagen\n- aus Ordner Airspace Change Process: alle Unterlagen\n- aus Ordner LoA: alle Unterlagen\n- aus Ordner Stakeholder Information: alle Unterlagen\n\nCD 2: - aus Ordner PANS-OPS Reports nur folgende Karten:\n- LSZH AD 2.24.10-06-01 06OCT26 V060712\n- LSZH AD 2.24.10-07-01 06OCT26 V060712\n- LSZH AD 2.24.10-08-01 06OCT26 V060712\nDiese Karten sind auch im Ordner AIP auf CD 1 abgelegt.“\n\n3. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim BAZL\nden Erlass einer Verfügung nach Artikel 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verlangen,\nwenn sie mit der Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs. 1 BGÖ).\n\nGegen diese Verfügung kann die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde\nführen (Art. 16 BGÖ).\n\n4. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am\nSchlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin anonymisiert (Art. 13\nAbs. 3 VBGÖ).\n\n5. Die Empfehlung wird eröffnet:\n\n- X\n\n- Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL\n3003 Bern\n\nJean-Philippe Walter\n\n5/5\n"}