{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-03--J_2009-07-03.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/YBG9uDIwmjTZ/Empfehlung%20vom%2003.%20Juli%202009%20BAZL.pdf", "Checksum": "fe31775641064ee6dc69f85e3f49e040"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 03. Juli 2009 BAZL"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 03.07.2009"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 03.07.2009"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 03.07.2009"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 3. Juli 2009: BAZL / Safety Case Document (Sicherheitsbericht)"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:35:14", "Checksum": "94416e95affc1fd45eace15747a644e1", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 03.07.2009\nRegeste:\nEmpfehlung vom 3. Juli 2009: BAZL / Safety Case Document (Sicherheitsbericht)\n\n 6. Auf Verlangen des Beauftragten klärte das BAZL ab, welche Dokumente es unter\nBerücksichtigung der Zwischenverfügung des BVGer vom 22. Januar 2007 der Antragstellerin\nzur Verfügung stellen könne. Am 5. Juni 2009 erhielt der Beauftragte die Stellungnahme des\nBAZL, in welcher es sich bereit erklärte, „X bzw. ihren Vertretern Einsicht in die gleichen\nDokumente und Unterlagen zu gewähren, in die das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) in\nseiner Zwischenverfügung vom 22. Januar 2007 Einblick gewährt hat“, obwohl diese vor dem\n\n1\nEntscheid des BVGer vom 14. Februar 2008: A-1985/2006\n2\nBAZL: „X war als solche zwar nicht am Beschwerdeverfahren vor der REKO/INUM und dem BVGer beteiligt, hingegen\nmehrere ihrer Mitglieder“.\n2/5\nInkrafttreten des BGÖ erstellt wurden und somit gemäss Art. 23 BGÖ nicht in den\nGeltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fallen würden.\nEs sind dies die Folgenden:\n\n„CD 1: - aus Ordner AIP: alle Unterlagen\n- aus Ordner Airspace Change Process: alle Unterlagen\n- aus Ordner LoA: alle Unterlagen\n- aus Ordner Stakeholder Information: alle Unterlagen\n\nCD 2: - aus Ordner PANS-OPS Reports nur folgende Karten:\n- LSZH AD 2.24.10-06-01 06OCT26 V060712\n- LSZH AD 2.24.10-07-01 06OCT26 V060712\n- LSZH AD 2.24.10-08-01 06OCT26 V060712\nDiese Karten sind auch im Ordner AIP auf CD 1 abgelegt.“\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n1. Gemäss Art. 13 BGÖ kann eine Person einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten\neinreichen, wenn die Behörde den Zugang zu amtlichen Dokumenten einschränkt, aufschiebt\noder verweigert, oder wenn die Behörde innert der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist keine\nStellungnahme abgibt.\n\nDer Beauftragte wird nicht von Amtes wegen, sondern nur aufgrund eines schriftlichen\nSchlichtungsantrags tätig. 3 Berechtigt, einen Schlichtungsantrag einzureichen, ist jede\nPerson, die an einem Gesuchsverfahren um Zugang zu amtlichen Dokumenten teilgenommen\nhat. Für den Schlichtungsantrag genügt einfache Schriftlichkeit. Aus dem Begehren muss\nhervorgehen, dass sich der Beauftragte mit der Sache befassen soll. Der Schlichtungsantrag\nmuss innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde schriftlich eingereicht\nwerden.\n\n2. Die Antragstellerin hat ein Zugangsgesuch nach Art. 10 BGÖ beim BAZL eingereicht und\nablehnende Antworten erhalten. Als Teilnehmerin an einem vorangegangenen\nGesuchsverfahren ist sie zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt. Der\nSchlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20\nTagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht.\n\n3. Das Schlichtungsverfahren kann auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten stattfinden. Die Festlegung des Verfahrens\nim Detail obliegt alleine dem Beauftragten. 4\n\nKommt keine Einigung zu Stande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche\nLösung, ist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der\nAngelegenheit eine Empfehlung abzugeben.\n\n3\nBBl 2003 2023\n4\nBBl 2003 2024\n3/5\nB. Sachlicher Geltungsbereich\n\n1. Sind amtliche Dokumente Teil der Akten eines Verfahrens, so richtet sich der Zugang nicht\nnach Öffentlichkeitsgesetz, sondern nach dem jeweiligen Verfahrensgesetz (Art. 3 Abs. 1\nBGÖ). Gemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz gilt dieser Vorbehalt sowohl für hängige\nals auch für abgeschlossene Verfahren. 5\n\nDer Ausschluss des Öffentlichkeitsgesetzes ergibt Sinn, solange während eines laufenden\nVerfahrens sichergestellt werden soll, dass es nicht zu Normenkollisionen zwischen dem\nÖffentlichkeitsgesetz und den Verfahrensrechten kommt. 6 Nach Vorliegen eines\nrechtskräftigen Urteils sind hingegen keine überzeugenden Gründe mehr ersichtlich, weshalb\nein amtliches Dokument, das von einer Bundesbehörde dem Gericht eingereicht worden ist,\nnoch weiterhin vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes ausgenommen sein soll.\nDenn es ist sehr wohl denkbar, dass ein solches Dokument allgemeine Informationen enthält,\ndie weder unter eine der Ausnahmeklauseln von Art. 7 BGÖ fallen, noch einen besonderen\nFall gemäss Art. 8 BGÖ darstellen.\nNachdem ein rechtskräftiger Entscheid ergangen ist, muss daher das Öffentlichkeitsgesetz\nwiederum auf jene Verfahrensakten Anwendung finden, die von einer Bundesbehörde dem\nGericht zugestellt worden sind und die weiterhin als amtliche Dokumente in ihrem Besitz sind.\nBei einem Gesuch nach Öffentlichkeitsgesetz muss die Behörde – wie üblich – prüfen, ob der\nZugang im Rahmen des Öffentlichkeitsgesetzes gewährt werden kann.\n\nAls Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass amtliche Dokumente nach einem\nrechtskräftig abgeschlossenen Verfahren grundsätzlich wieder dem Öffentlichkeitsgesetz\nunterliegen.\n\n"}