{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2009-07-03", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-03--J_2009-07-03.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/YBG9uDIwmjTZ/Empfehlung%20vom%2003.%20Juli%202009%20BAZL.pdf", "Checksum": "fe31775641064ee6dc69f85e3f49e040"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 03. 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Die Antragstellerin (Interessengemeinschaft bestehend aus zahlreichen Gemeinden) reichte\ngestützt auf das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung\n(Öffentlichkeitsgesetz BGÖ, SR 152.3) am 25. Juni 2008 beim Bundesamt für Zivilluftfahrt\n(BAZL) ein Zugangsgesuch ein. Sie ersuchte „im Zusammenhang mit der Einführung von ILS\n28“ [Instrumentenlandesystem; Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (der\nBeauftragte)] um Zugang zu einem von Skyguide zu Handen des BAZL erstellten\nSicherheitsberichts.\n\n2. Das BAZL nahm am 10. Juli 2008 Stellung zum Zugangsgesuch und präzisierte die Anfrage\ndahingehend, dass es sich beim verlangten Sicherheitsbericht um das „Safety Case\nDocument / Zürich ILS RWY 28“ handeln dürfte. Da es sich dabei „um sehr technische\nGrundlagen (handle), welche von mit der Materie nicht vertrauten Personen kaum verstanden\nwerden können“, könnten gemäss BAZL „völlig falsche Schlussfolgerungen“ gezogen werden.\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 031 323 74 84, Fax 031 325 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\n„Ausserdem enthalten diese Sicherheitsberichte vertrauliche Daten der\nFlugsicherungsunternehmen, die als Geschäftsgeheimnisse zu qualifizieren sind.“ Aus den\ngenannten Gründen verweigerte das BAZL den Zugang zum verlangten Dokument, stellte der\nAntragstellerin indes eine „Zusammenfassung der Sicherheitsprüfung der Skyguide, welche\ndiese im Rahmen des [abgeschlossenen] Beschwerdeverfahrens betreffend ILS 28 beim\nBundesverwaltungsgericht [BVGer] eingereicht hat“, zu. 1, 2\n\n3. Die Antragstellerin reichte daraufhin am 31. Juli 2008 beim Beauftragten einen\nSchlichtungsantrag ein.\n\n4. Auf Anfrage übermittelte das BAZL dem Beauftragten am 15. August 2008 respektive am\n22. Januar 2009 alle relevanten Unterlagen. Da kein „eigentlicher Sicherheitsbericht als\neinzelnes Dokument existiert“, wurden dem Beauftragten 2 CDs, welche die „äusserst\numfangreichen Unterlagen“ des Safety Case beinhalten, zugestellt.\nDes Weiteren erhielt der Beauftragte die nicht angefochtene und nicht veröffentlichte\nZwischenverfügung vom 22. Januar 2007 des BVGer bezüglich des inzwischen\nabgeschlossenen Beschwerdeverfahrens, in welcher es sich zur Frage des\nAkteneinsichtsrechts äusserte. Das BVGer verweigerte nach „summarische(r) Durchsicht“\ngrösstenteils den Zugang zu den fraglichen Dokumenten aus folgenden Gründen: „Soweit die\nDokumente Sicherheitsfragen, Betriebsplanungen und -abläufe sowie operationelle Details\nwie Berechnungen der Anflugverfahren auf Piste 28 betreffen, sind sie für Personen ohne\nspezielle Fachkenntnisse schwer oder gar nicht verständlich.“ Weiter führt das BVGer aus,\ndass „durch die Gefahr von Missverständnissen und Fehlinterpretationen bezüglich Sicherheit\nder freigegebenen Anflugverfahren auf Piste 28 sowie bezüglich Flugsicherung in der\nÖffentlichkeit zudem grosser Schaden entstehen (könnte). Weiter enthalten diese Unterlagen\nAngaben, die unter das Geschäftsgeheimnis der Skyguide fallen. Folglich liegt die\nGeheimhaltung dieser Dokumente im öffentlichen Interesse des Bundes (Sicherheit der\nLuftfahrt allgemein, Vorbeugen falscher Interpretationen zur Sicherheit von Flugbetrieb und\nFlugsicherung beim Flughafen Zürich) und schützt überdies das Geschäftsgeheimnis von\nSkyguide.“ Das BVGer hielt fest, „dass die Einsichtnahme in die Safety Case Documents und\nPANS-OPS-Berechnungen infolge überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen im\nSinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. a und b VwVG [Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,\nVerwaltungsverfahrensgesetz, SR 172.021] verweigert wird“. Schliesslich wurden die\nnachfolgend in Ziffer I. 6. erwähnten Dokumente als zugänglich taxiert.\n\n5. Mit Brief vom 20. Mai 2009 bestätigte das BAZL auf Anfrage des Beauftragten, dass es sich\nbei den im Zugangsgesuch verlangten Unterlagen um die gleichen Dokumente handelt,\nwelche vom BVGer in der Zwischenverfügung vom 22. Januar 2007 bereits auf deren\nHerausgabe beziehungsweise auf deren Einsicht beurteilt worden waren.\n\n"}