Die Antragstellerin bringt keine weiteren Ausnahmebestimmungen nach dem Öffentlichkeitsgesetz vor. 36. Fazit: Die Antragstellerin hat bis anhin nicht hinreichend dargelegt, dass die Zugänglichmachung der sie betreffenden Dokumente ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ offenbaren würde. Nach Ansicht des Beauftragten findet der Ausnahmetatbestand in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ keine Anwendung.