6/8 Schadens reicht für die Begründung eines objektiven Geheimhaltungsinteresses jedenfalls nicht aus. 25 Abgesehen davon ist anzumerken, dass es sich bei den Ausfuhrbewilligungen noch nicht um einen Nachweis der tatsächlich getätigten Exporte und demnach abgeschlossenen Geschäftsbeziehung handelt. 35. Die Antragstellerin bringt keine weiteren Ausnahmebestimmungen nach dem Öffentlichkeitsgesetz vor.