Zwar sei die Produktpalette der Antragstellerin öffentlich zugänglich. Jedoch erlaube die "Nennung einzelner Kunden in Kombination mit den öffentlich verfügbaren Produkten Rückschlüsse auf spezifische Einsatzgebiete." Dies könnte zur Offenlegung von "sensiblen geschäftlichen Strategien oder Produktionsprozessen der betroffenen Unternehmen" führen, was wiederum einer "wesentliche[n] Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen" der Kunden entspreche. Die Antragstellerin substantiiert und belegt diese Aussagen nicht weiter.