Dieser Hinweis bringt somit ebenfalls lediglich den subjektiven Geheimhaltungswillen zum Ausdruck. Ein rechtswirksamer Vorbehalt gegenüber der Anwendung des Öffentlichkeitsgesetzes kann damit ebenso wenig statuiert werden wie ein objektives Geheimhaltungsinteresse. 34. Des Weiteren macht die Antragstellerin geltend, dass bei einer Bekanntgabe der vorliegend ersuchten Informationen "wesentliche Geschäftsgeheimnisse Dritter preisgegeben würden." Zwar sei die Produktpalette der Antragstellerin öffentlich zugänglich.