32. Die Antragstellerin bringt zur Begründung eines objektiven Geheimhaltungsinteresses gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ vor, dass sie vertragliche Geheimhaltungsabkommen mit "verschiedenen betroffenen Unternehmen" abgeschlossen habe. Eine solche Vereinbarung bringt vor allem den subjektiven Geheimhaltungswillen des Unternehmens und des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin zum Ausdruck, welcher vorliegend unbestritten ist. Allein aus einer Geheimhaltungsvereinbarung mit ihren Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern lassen sich jedenfalls keine Geschäftsgeheimnisse ableiten.