4/8 26. Die Antragstellerin erachtet eine Offenlegung der ersuchten Informationen als "nicht zulässig" (Ziff. 10). Der Zugang sei aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ vollumfänglich zu verweigern. 27. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff "Geschäftsgeheimnis" ist gesetzlich nicht definiert.