22. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde. 4 23. Das Zugangsgesuch (Ziff. 1) betrifft die von der Schweiz erteilten "Ausfuhrbewilligungen (für besondere militärische Güter und Dual-Use-Güter) sowie die Ausfuhrbewilligungsgesuche mit ihren ELIC-Transaktionsnummern, Transaktionsstatus (bewilligt, abgelehnt, negativ), Gesuchsteller, Adressen der Gesuchsteller, Bestimmungsländer, Empfänger, Transaktionsarten und Exportkontrollnummern für Ausfuhren nach Israel [Hervorhebungen im Original]."