Am 10. Juli 2025 teilte das SECO dem angehörten Unternehmen mit, dass "die von Ihnen aufgeführten Argumente im Lichte der gerichtlichen Praxis und jener des Eidgenössischen Daten- schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten […] für eine Geltendmachung der Ausnahmen von Art. 7 zwecks Verweigerung des Zugangs kaum ausreichen." Die Behörde ziehe weiterhin in Betracht, dem Zugangsgesuch zu entsprechen. 14. Am 14. Juli 2025 reichte das vorliegend betroffene Unternehmen (Antragstellerin) einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein, in dem es auf seine Stellungnahme vom 18. Juni 2025 (Ziff. 10) Bezug nimmt. 15.