12. Mit E-Mail vom 30. Juni 2025 wies das SECO die Gesuchstellerin darauf hin, dass die erforderliche Anhörung der vom Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen bereits durchgeführt wurde. Das Zugangsgesuch werde somit für den ursprünglich genannten Zeitraum behandelt. 13. Am 10. Juli 2025 teilte das SECO dem angehörten Unternehmen mit, dass "die von Ihnen aufgeführten Argumente im Lichte der gerichtlichen Praxis und jener des Eidgenössischen Daten- schutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten […] für eine Geltendmachung der Ausnahmen von Art. 7 zwecks Verweigerung des Zugangs kaum ausreichen."