Eine Bekanntgabe stelle eine "wesentliche Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen dar." Schliesslich fasste das Unternehmen zusammen, dass die Offenlegung der verlangten Informationen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ "nicht zulässig" sei. Die Veröffentlichung verletze bestehende rechtliche Verpflichtungen und führe zu "erheblichen nachteiligen Folgen für unsere Kunden." 11. Am 25. Juni 2025 schränkte die Gesuchstellerin ihr Zugangsgesuch auf die Periode vom 1. September 2019 bis zum 1. November 2023 ein. 12.