Diese verpflichteten das angehörte Unternehmen zur Geheimhaltung, gegen die bei einer Offenlegung verstossen würde, was rechtliche Konsequenzen nach sich ziehe. Darüber hinaus enthalte die geschäftliche Kommunikation "standardmässig [einen] Vertraulichkeitshinweis", auf den sich die Kundinnen und Kunden verliessen. Eine Offenlegung würde das "Vertrauen untergraben und das Geschäftsverhältnis [zu dem Unternehmen] nachhaltig gefährden."