"Die angefragten Informationen unterliegen im vorliegenden Fall der Ausnahmebestimmung nach Art. 7 [Abs. 1] lit. g BGÖ". Informationen dürften nicht offengelegt werden, "wenn durch deren Bekanntgabe wesentliche Geschäftsgeheimnisse Dritter preisgegeben würden." Konkret bestünden mit "verschiedenen betroffenen Unternehmen […] vertrauliche vertragliche Vereinbarungen". Diese verpflichteten das angehörte Unternehmen zur Geheimhaltung, gegen die bei einer Offenlegung verstossen würde, was rechtliche Konsequenzen nach sich ziehe.