sen der Gesuchsteller, Bestimmungsländer, Empfänger, Transaktionsarten und Exportkontrollnummern für Ausfuhren nach Israel [Hervorhebungen im Original]." In ihrem Schreiben teilte die Behörde des Weiteren mit, sie ziehe in Betracht, den Zugang zu den verlangten Informationen zu gewähren, und setzte dem Unternehmen eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme. 10. Am 18. Juni 2025 übermittelte das angehörte Unternehmen seine Stellungnahme an das SECO. Es hielt Folgendes fest: "Die angefragten Informationen unterliegen im vorliegenden Fall der Ausnahmebestimmung nach Art. 7 [Abs. 1] lit.