17 Abs. 1 BGÖ grundsätzlich keine Gebühren erhoben werden. Eine Gebühr könne jedoch ausnahmsweise erhoben werden, wenn die Bearbeitung des Zugangsgesuchs besonders aufwändig ist, wobei dies nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) der Fall ist, sobald mehr als acht Arbeitsstunden aufgewendet werden müssten.