{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-02-12_2025-12-02.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/fgsB9Ay3-vgR/Empfehlung%20vom%2002.12.2025%20SECO%20-%20E.__%20_%20Ausfuhrbewilligung%20Dual%20Use%20G%C3%BCter.pdf", "Checksum": "39449b9808016f20978ef1a828973e34"}, "Scrapedate": "2026-03-17", "Num": ["Empfehlung vom 02.12.2025 SECO - E.__ _ Ausfuhrbewilligung Dual Use Güter"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 02.12.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 02.12.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 02.12.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 2. Dezember 2025: E. – SECO / Anträge und Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter"}], "ScrapyJob": "446973/66/2051", "Zeit UTC": "17.03.2026 03:14:33", "Checksum": "6c4aefea589ea8154126839942866b23", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 02.12.2025\nRegeste:\nEmpfehlung vom 2. Dezember 2025: E. – SECO / Anträge und Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter\n\n 6/8\nSchadens reicht für die Begründung eines objektiven Geheimhaltungsinteresses jedenfalls nicht\naus. 25 Abgesehen davon ist anzumerken, dass es sich bei den Ausfuhrbewilligungen noch nicht\num einen Nachweis der tatsächlich getätigten Exporte und demnach abgeschlossenen Geschäftsbeziehung handelt.\n35. Die Antragstellerin bringt keine weiteren Ausnahmebestimmungen nach dem Öffentlichkeitsgesetz vor.\n36. Fazit: Die Antragstellerin hat bis anhin nicht hinreichend dargelegt, dass die Zugänglichmachung\nder sie betreffenden Dokumente ein geschütztes Geschäftsgeheimnis im Sinne von Art. 7 Abs. 1\nBst. g BGÖ offenbaren würde. Nach Ansicht des Beauftragten findet der Ausnahmetatbestand in\nArt. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ keine Anwendung.\n37. Schliesslich weist der Beauftragte darauf hin, dass es der Antragstellerin im Rahmen eines allfälligen auf die Empfehlung folgenden Verfügungsverfahrens freisteht, die Anwendbarkeit der Ausnahme nach Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ oder anderer Ausnahmen mit der nach der Rechtsprechung\nerforderlichen Begründungsdichte zu belegen.\n\nIII Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte:\n\n38. Das Staatssekretariat für Wirtschaft kann an seiner Einschätzung festhalten und gewährt den Zugang zu den die Antragstellerin betreffenden Dokumenten.\n39. Die Antragstellerin kann innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt dieser Empfehlung beim Staatssekretariat für Wirtschaft den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) verlangen, wenn sie mit\nder Empfehlung nicht einverstanden ist (Art. 15 Abs.1 BGÖ).\n40. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt eine Verfügung, wenn es mit der Empfehlung nicht\neinverstanden ist (Art. 15 Abs. 2 BGÖ).\n41. Das Staatssekretariat für Wirtschaft erlässt die Verfügung innert 20 Tagen nach Empfang dieser\nEmpfehlung oder nach Eingang eines Gesuches um Erlass einer Verfügung (Art. 15 Abs. 3 BGÖ).\n42. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin sowie der Zugangsgesuchstellerin anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ).\n43. Die Empfehlung wird eröffnet:\n− Einschreiben mit Rückschein (R)\nE.__ (Antragstellerin) (teilweise anonymisiert)\n\n− Einschreiben mit Rückschein (R)\nStaatssekretariat für Wirtschaft\nHolzikofenweg 36\n3003 Bern\n\n25\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1.\n\n7/8\n44. Eine Kopie dieser Empfehlung geht an:\n− A-Post Plus\nX.__ (Gesuchstellerin) (teilweise anonymisiert)\n\nAstrid Schwegler Lena Hehemann\nStv. Leiterin Direktionsbereich Juristin Direktionsbereich\nÖffentlichkeitsprinzip Öffentlichkeitsprinzip\n\n8/8\n"}