{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-02-12_2025-12-02.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/fgsB9Ay3-vgR/Empfehlung%20vom%2002.12.2025%20SECO%20-%20E.__%20_%20Ausfuhrbewilligung%20Dual%20Use%20G%C3%BCter.pdf", "Checksum": "39449b9808016f20978ef1a828973e34"}, "Scrapedate": "2026-04-14", "Num": ["Empfehlung vom 02.12.2025 SECO - E.__ _ Ausfuhrbewilligung Dual Use Güter"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 02.12.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 02.12.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 02.12.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 2. Dezember 2025: E. – SECO / Anträge und Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:14:44", "Checksum": "9e818de8959a874c17e6a77e15c18c05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 02.12.2025\nRegeste:\nEmpfehlung vom 2. Dezember 2025: E. – SECO / Anträge und Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter\n\n 5/8\nzugänglich gemacht (vgl. Ziff. 3), 20 aus denen sich der grundsätzliche Aufbau von Ausfuhrbewilligungen von Dual Use Gütern nach dem Güterkontrollgesetz ableiten lässt: Demnach besteht eine\nAusfuhrbewilligung jeweils aus zwei Seiten, wobei die zweite Seite stets \"ANMERKUNGEN für\ntemporäre Sendungen mit Carnet ATA, Freipass oder Vormerkschein\" ausweist; sie rezitiert mithin\ndie rechtlichen Grundlagen der Ausfuhrbewilligungen. Die erste Seite einer solchen Bewilligungen\nenthält jeweils die Nummer der Ausfuhrbewilligung, Ausstellungs- und Verfalldatum, betroffene\nFirmen (z.B. Im- und Exporteur, Endempfänger, Warenführer), Produktbezeichnung, Exportkontrollnummer, Zolltarif, Menge und Wert sowie allfällige Bemerkungen. Die in einer Ausfuhrbewilligung enthaltenen Informationen sind in einem zuvor gestellten Antrag ebenfalls enthalten; in einem solchen Antrag werden zusätzlich Angaben zur Endverwendung gemacht (vgl. Art. 8\nBst. d GKV).\n32. Die Antragstellerin bringt zur Begründung eines objektiven Geheimhaltungsinteresses gemäss\nArt. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ vor, dass sie vertragliche Geheimhaltungsabkommen mit \"verschiedenen\nbetroffenen Unternehmen\" abgeschlossen habe. Eine solche Vereinbarung bringt vor allem den\nsubjektiven Geheimhaltungswillen des Unternehmens und des Vertragspartners oder der Vertragspartnerin zum Ausdruck, welcher vorliegend unbestritten ist. Allein aus einer Geheimhaltungsvereinbarung mit ihren Vertragspartnerinnen und Vertragspartnern lassen sich jedenfalls\nkeine Geschäftsgeheimnisse ableiten. 21 Das lediglich pauschale Vorbringen, dass eine Verletzung der Geheimhaltungsvereinbarung, deren Vorliegen die Antragstellerin wiederum nicht nachgewiesen hat, \"rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen\" würde, genügt jedenfalls nicht um aus\neiner solchen Vereinbarung Geschäftsgeheimnisse abzuleiten. 22 Das Öffentlichkeitsgesetz würde\nausgehöhlt, wenn eine Geheimhaltungsvereinbarung für sich allein stets ein Geschäftsgeheimnis\nim Sinne von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ begründen würde. Vielmehr müssen ein konkretes objektives Geheimhaltungsinteresse sowie die relative Unbekanntheit der betroffenen Informationen neben dem subjektiven Geheimhaltungswillen hinreichend klar dargelegt werden. 23\n33. Soweit sich die Antragstellerin auf eine \"[i]mplizite Vertraulichkeit durch Kommunikation\" beruft,\nauf die sich Kundinnen und Kunden verlassen und deren Verletzung \"das Geschäftsverhältnis zu\n[der Antragstellerin] nachhaltig gefährden\" würde, ist darauf hinzuweisen, dass ein entsprechender \"Vertraulichkeitshinweis\" von der Antragstellerin eigenständig in ihrer elektronischen Korrespondenz angebracht wird. Dieser Hinweis bringt somit ebenfalls lediglich den subjektiven Geheimhaltungswillen zum Ausdruck. Ein rechtswirksamer Vorbehalt gegenüber der Anwendung des\nÖffentlichkeitsgesetzes kann damit ebenso wenig statuiert werden wie ein objektives Geheimhaltungsinteresse.\n34. Des Weiteren macht die Antragstellerin geltend, dass bei einer Bekanntgabe der vorliegend ersuchten Informationen \"wesentliche Geschäftsgeheimnisse Dritter preisgegeben würden.\" Zwar\nsei die Produktpalette der Antragstellerin öffentlich zugänglich. Jedoch erlaube die \"Nennung einzelner Kunden in Kombination mit den öffentlich verfügbaren Produkten Rückschlüsse auf spezifische Einsatzgebiete.\" Dies könnte zur Offenlegung von \"sensiblen geschäftlichen Strategien\noder Produktionsprozessen der betroffenen Unternehmen\" führen, was wiederum einer \"wesentliche[n] Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen\" der Kunden entspreche. Die Antragstellerin substantiiert und belegt diese Aussagen nicht weiter. Zudem geht sie weder darauf ein, welche Angaben in den beiden Ausfuhrbewilligungen geeignet sein sollen, um \"Produktionsprozesse\" und\n\"geschäftliche[ ] Strategien\" offenzulegen, noch erläutert sie, weshalb sie im Besitz \"wesentliche[r]\nGeschäftsgeheimisse Dritter\" sein will, ist doch auch die Ausfuhrbewilligung an die Antragstellerin\nadressiert. Schliesslich lässt sie offen, ob und in welchem Ausmass im Falle einer Offenlegung\nder ersuchten Informationen \"erhebliche[ ] nachteilige[ ] Folgen\" entstehen könnten. Nach Ansicht\ndes Beauftragten hat die Antragstellerin mit ihren lediglich pauschalen Hinweisen bis anhin nicht\nhinreichend dargetan hat, inwiefern ein objektives Geheimhaltungsinteresse an den ersuchten Informationen besteht. Die lediglich pauschalen Verweise genügen laut Rechtsprechung 24 nicht, um\ndas Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen darzulegen: Ein abstraktes Gefährdungsrisiko eines\n\n20\nVgl. Empfehlungen des EDÖB vom 30. Juni 2025: A.–D. – SECO / Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter.\n21\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1.\n22\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1.\n23\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.5.1 m.H. auf Urteil des BGer 1C_122/2015 vom 18. Mai 2016 E. 2.3.\n24\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.\n\n"}