{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-02-12_2025-12-02.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/fgsB9Ay3-vgR/Empfehlung%20vom%2002.12.2025%20SECO%20-%20E.__%20_%20Ausfuhrbewilligung%20Dual%20Use%20G%C3%BCter.pdf", "Checksum": "39449b9808016f20978ef1a828973e34"}, "Scrapedate": "2026-04-14", "Num": ["Empfehlung vom 02.12.2025 SECO - E.__ _ Ausfuhrbewilligung Dual Use Güter"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 02.12.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 02.12.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 02.12.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 2. Dezember 2025: E. – SECO / Anträge und Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:14:44", "Checksum": "9e818de8959a874c17e6a77e15c18c05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 02.12.2025\nRegeste:\nEmpfehlung vom 2. Dezember 2025: E. – SECO / Anträge und Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter\n\n 4/8\n26. Die Antragstellerin erachtet eine Offenlegung der ersuchten Informationen als \"nicht zulässig\"\n(Ziff. 10). Der Zugang sei aufgrund von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ vollumfänglich zu verweigern.\n27. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ entsprechend kann der Zugang eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn durch die Bekanntgabe amtlicher Dokumente Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden können. Der Begriff \"Geschäftsgeheimnis\" ist gesetzlich\nnicht definiert. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird als Geheimnis jede in Beziehung mit dem betroffenen Geheimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), welche der Geheimnisherr geheim\nhalten will (subjektives Geheimhaltungsinteresse) und an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Geheimhaltungsinteresse). 10\n28. Vom Geheimnisbegriff werden jedoch nicht alle Geschäftsinformationen erfasst, sondern nur die\nwesentlichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken\nund dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen ein Wettbewerbsvorteil genommen\nbzw. ein Wettbewerbsnachteil und damit ein Schaden zugefügt wird. Der Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses muss geschäftlich relevante Informationen betreffen. Darunter können insbesondere Informationen fallen, die Einkaufs- und Bezugsquellen, Betriebsorganisation, Preiskalkulation, Geschäftsstrategien, Businesspläne sowie Kundenlisten und -beziehungen betreffen und\neinen betriebswirtschaftlichen oder kaufmännischen Charakter aufweisen. Nach einem Teil der\nLehre ist der Preis als Resultat der Preiskalkulation von ebendieser zu unterscheiden: \"Die Preiskalkulation ist ein Vorgang und der Preis ist das Resultat dieses Vorgangs.\" Mit anderen Worten\nist der Entscheidfindungsprozess nicht gleichzusetzen mit dem Entscheid. 11\n29. Entscheidend ist, ob diese Informationen Auswirkungen auf das Geschäftsergebnis haben können, oder mit anderen Worten, ob diese Informationen bei einer Zugänglichmachung an Dritte\nAuswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmung haben. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko genügt nicht. 12 Die Verletzung des Geschäftsgeheimnisses muss aufgrund der Zugänglichkeit des betreffenden Dokuments wahrscheinlich erscheinen; eine lediglich denkbare\noder (entfernt) mögliche Gefährdung reicht nicht aus. Als Beeinträchtigung kann zudem nicht jede\ngeringfügige oder unangenehme Konsequenz des Zugangs zum gewünschten amtlichen Dokument wie etwa zusätzliche Arbeit oder unerwünschte öffentliche Aufmerksamkeit gelten. Die drohende Verletzung muss gewichtig und ernsthaft sein (Schadensrisiko). 13 Von einem berechtigten\nGeheimhaltungsinteresse kann dann nicht gesprochen werden, wenn die privaten Interessen im\nWiderspruch zur Rechtsordnung stehen. 14\n30. Die Beweislast für das Vorliegen von Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnissen trägt die zuständige Behörde bzw. der (angehörte) Geheimnisherr. 15 Gemäss ständiger Rechtsprechung genügt\nein pauschaler Verweis auf das Geschäftsgeheimnis nicht, vielmehr haben der Geheimnisherr\nbzw. die zuständige Behörde konkret und im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom\nGeschäftsgeheimnis geschützt ist. 16 Misslingt der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren. 17 Dabei ist auch das Verhältnismässigkeitsgebot zu beachten: Erweist sich eine Beschränkung als gerechtfertigt, soll die Behörde hierfür die möglichst mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip\nam wenigsten beeinträchtigende Form wählen. 18\n31. Einleitend ist zu bemerken, dass das SECO quartalsweise die Nummern der Ausfuhrbewilligungen, das Bestimmungsland, die Exportkontrollnummern (EKN) sowie den Wert der jeweiligen Ausfuhren publiziert. 19 Zudem hat das SECO der Gesuchstellerin bereits 36 Ausfuhrbewilligungen\n\n10\nUrteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3.\n11\nTSCHERRIG, Preise als Geschäftsgeheimnis nach dem Öffentlichkeitsgesetz, in: sui-generis 2019, S. 215-226 N 24 ff.\n12\nUrteil des BGer 1C_665/2017 vom 16. Januar 2019 E. 3.3; Urteil des BVGer A-3367/2017 vom 3. April 2018 E. 7.4.\n13\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2.\n14\nSCHOCH, Informationsfreiheitsgesetz, Kommentar, 3. Aufl., München 2024, § 6 Rz. 96 ff.\n15\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 4.3.2.\n16\nUrteil des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 5.4.\n17\nUrteil des BVGer A-1732/2018 vom 26. März 2019 E. 8.\n18\nUrteil des BVGer A-199/2018 vom 18. April 2019 E. 3.2.2.\n19\nwww.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Wirtschaftsbeziehungen > Exportkontrollen und Sanktionen >\nExportkontrolle Industriegüter > Statistik (zuletzt besucht am 02.12.2025).\n\n"}