{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-02-12_2025-12-02.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/fgsB9Ay3-vgR/Empfehlung%20vom%2002.12.2025%20SECO%20-%20E.__%20_%20Ausfuhrbewilligung%20Dual%20Use%20G%C3%BCter.pdf", "Checksum": "39449b9808016f20978ef1a828973e34"}, "Scrapedate": "2026-04-14", "Num": ["Empfehlung vom 02.12.2025 SECO - E.__ _ Ausfuhrbewilligung Dual Use Güter"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 02.12.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 02.12.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 02.12.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 2. Dezember 2025: E. – SECO / Anträge und Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:14:44", "Checksum": "9e818de8959a874c17e6a77e15c18c05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 02.12.2025\nRegeste:\nEmpfehlung vom 2. Dezember 2025: E. – SECO / Anträge und Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter\n\n Einsatzgebiete zulasse, womit \"sensible geschäftliche[ ] Strategien oder Produktionsprozesse[ ]\nder betroffenen Unternehmen\" offengelegt werden könnten. Eine Bekanntgabe stelle eine \"wesentliche Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen dar.\" Schliesslich fasste das Unternehmen zusammen, dass die Offenlegung der verlangten Informationen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ\n\"nicht zulässig\" sei. Die Veröffentlichung verletze bestehende rechtliche Verpflichtungen und führe\nzu \"erheblichen nachteiligen Folgen für unsere Kunden.\"\n11. Am 25. Juni 2025 schränkte die Gesuchstellerin ihr Zugangsgesuch auf die Periode vom 1. September 2019 bis zum 1. November 2023 ein.\n12. Mit E-Mail vom 30. Juni 2025 wies das SECO die Gesuchstellerin darauf hin, dass die erforderliche\nAnhörung der vom Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen bereits durchgeführt wurde. Das\nZugangsgesuch werde somit für den ursprünglich genannten Zeitraum behandelt.\n13. Am 10. Juli 2025 teilte das SECO dem angehörten Unternehmen mit, dass \"die von Ihnen aufgeführten Argumente im Lichte der gerichtlichen Praxis und jener des Eidgenössischen Daten-\nschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten […] für eine Geltendmachung der Ausnahmen von Art. 7\nzwecks Verweigerung des Zugangs kaum ausreichen.\" Die Behörde ziehe weiterhin in Betracht,\ndem Zugangsgesuch zu entsprechen.\n14. Am 14. Juli 2025 reichte das vorliegend betroffene Unternehmen (Antragstellerin) einen Schlichtungsantrag beim Beauftragten ein, in dem es auf seine Stellungnahme vom 18. Juni 2025\n(Ziff. 10) Bezug nimmt.\n15. Mit Schreiben vom 17. Juli 2025 bestätigte der Beauftragte gegenüber der Antragstellerin den\nEingang des Schlichtungsantrags und informierte sie darüber, dass er das Schlichtungsverfahren\nschriftlich durchführt. 2 In diesem Rahmen gab er ihr die Möglichkeit, eine ergänzende Stellungnahme einzureichen. Die Antragstellerin machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch.\n16. Am 18. August 2025 orientierte der Beauftragte das SECO über den Eingang des Schlichtungsantrags und forderte es dazu auf, die betroffenen Dokumente sowie bei Bedarf eine ergänzende\nStellungnahme einzureichen.\n17. Am 22. August 2025 reichte das SECO die betroffenen Dokumente und eine Stellungnahme ein.\nDarin wies es darauf hin, dass \"einzelne Unternehmen im Falle einer Offenlegung um ihre Integrität und Sicherheit besorgt sind.\" Es hielt gleichzeitig an der beabsichtigten Zugangsgewährung\nfest.\n18. Am 29. August 2025 übermittelte das SECO die Ausfuhrbewilligungen der Antragstellerin an den\nBeauftragten.\n19. Auf die weiteren Ausführungen der Antragstellerin und des SECO sowie auf die eingereichten\nUnterlagen wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\nA. Formelle Erwägungen: Schlichtungsverfahren und Empfehlung gemäss Art. 14 BGÖ\n\n20. Die Antragstellerin wurde nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ angehört. Als betroffene Dritte nahm sie an\neinem vorangegangenen Gesuchsverfahren teil und ist somit zur Einreichung eines Schlichtungsantrags berechtigt (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der Schlichtungsantrag wurde formgerecht (einfache Schriftlichkeit) und fristgerecht (innert 20 Tagen nach Empfang der Stellungnahme der Behörde) beim Beauftragten eingereicht (Art. 13 Abs. 2 BGÖ).\n21. Das Schlichtungsverfahren findet auf schriftlichem Weg oder konferenziell (mit einzelnen oder\nallen Beteiligten) unter Leitung des Beauftragten statt, der das Verfahren im Detail festlegt. 3\n\n2\nGemäss Botschaft zum Öffentlichkeitsgesetz obliegt die Festlegung des Verfahrens im Einzelnen dem Beauftragten; er kann dasjenige Vorgehen wählen, das dem einzelnen Fall am besten angemessen ist (Botschaft zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1963 (zitiert BBl 2003), BBl 2003 2024; siehe auch Urteil des BVGer A-6755/2016 vom\n23. Oktober 2017 E. 4.1.3.2 m.H.\n3\nBBl 2003 2024.\n\n3/8\nKommt keine Einigung zustande oder besteht keine Aussicht auf eine einvernehmliche Lösung,\nist der Beauftragte gemäss Art. 14 BGÖ gehalten, aufgrund seiner Beurteilung der Angelegenheit\neine Empfehlung abzugeben.\n\nB. Materielle Erwägungen\n\n"}