{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2025-12-02", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-02-12_2025-12-02.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/fgsB9Ay3-vgR/Empfehlung%20vom%2002.12.2025%20SECO%20-%20E.__%20_%20Ausfuhrbewilligung%20Dual%20Use%20G%C3%BCter.pdf", "Checksum": "39449b9808016f20978ef1a828973e34"}, "Scrapedate": "2026-04-14", "Num": ["Empfehlung vom 02.12.2025 SECO - E.__ _ Ausfuhrbewilligung Dual Use Güter"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 02.12.2025"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 02.12.2025"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 02.12.2025"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 2. Dezember 2025: E. – SECO / Anträge und Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter"}], "ScrapyJob": "446973/66/2079", "Zeit UTC": "14.04.2026 03:14:44", "Checksum": "9e818de8959a874c17e6a77e15c18c05", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 02.12.2025\nRegeste:\nEmpfehlung vom 2. Dezember 2025: E. – SECO / Anträge und Ausfuhrbewilligungen Dual Use Güter\n\n Feldeggweg 1\n3003 Bern\nTel. +41 58 463 74 84, Fax +41 58 465 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\nà double usage et des biens militaires spécifiques\" bot das SECO zudem die Übermittlung von\n\"36 documents datés du 7 octobre 2023 au 6 mai 2024\" an. Schliesslich forderte es die Gesuchstellerin angesichts der durchzuführenden Anhörungen dazu auf, zu bestätigen, dass sie weiterhin\nan ihrem Zugangsgesuch festhalte.\n3. Mit E-Mail vom 28. März 2025 orientierte die Gesuchstellerin das SECO darüber, dass sie an\nihrem Zugangsgesuch (Ziff. 1) festhalte. Darüber hinaus nahm sie das Angebot um Übermittlung\nder \"36 documents mentionés\" an.\n4. Am 1. April 2025 teilte das SECO der Gesuchstellerin mit, dass in Verfahren für den Zugang zu\namtlichen Dokumenten gemäss Art. 17 Abs. 1 BGÖ grundsätzlich keine Gebühren erhoben werden. Eine Gebühr könne jedoch ausnahmsweise erhoben werden, wenn die Bearbeitung des Zugangsgesuchs besonders aufwändig ist, wobei dies nach Art. 14 Abs. 1 der Verordnung über das\nÖffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsverordnung, VBGÖ; SR 152.31) der Fall ist,\nsobald mehr als acht Arbeitsstunden aufgewendet werden müssten. Da zur Bearbeitung des vorliegenden Zugangsgesuchs insgesamt 66 betroffene Unternehmen angehört werden müssten,\ndenen 292 Ausfuhrbewilligungen erteilt wurden, kündigte das SECO angesichts des \"surcroît de\ntravail\" der Bearbeitung des Zugangsgesuchs eine Gebühr von 1'500 CHF an. Gleichzeitig informierte es die Gesuchstellerin, dass diese ihr Zugangsgesuch einschränken könne.\n5. Mit Schreiben vom 10. April 2025 reichte die Gesuchstellerin einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) ein, in dem sie ausführte, dass die angekündigten Kosten von 1'500 CHF \"me semble disproportionné et provoquant\nun effet dissuasif équivalent à un refus matériel.\"\n6. Mit Schreiben vom 20. Mai 2025 trat der Beauftragte auf den Schlichtungsantrag nicht ein, da die\nHöhe der Gebühr im Verhältnis zum Umfang des Zugangsgesuchs a priori nicht unverhältnismässig hoch und nicht so übermässig ist, dass sie einer Verweigerung des Zugangs gleichkommt.\n7. Am 2. Juni 2025 teilte die Gesuchstellerin dem SECO mit, dass sie an ihrem Zugangsgesuch\nfesthält.\n8. Das SECO informierte die Gesuchstellerin am 6. Juni 2025 über den weiteren Verlauf des Verfahrens, wobei es insbesondere darauf hinwies, dass die vom Zugangsgesuch betroffenen Unternehmen angehört werden müssen.\n9. Am selben Tag hörte das SECO das vorliegend betroffene Unternehmen nach Art. 11 Abs. 1 BGÖ\nan. Die Behörde informierte es darüber, dass das Zugangsgesuch \"die zwischen dem 1. September 2019 und dem 19. März 2025 erteilten Ausfuhrbewilligungen sowie abgelehnten Gesuche im Zusammenhang mit besonderen militärischen Gütern gemäss Anhang 3 der Güterkontrollverordnung (GKV; SR 946.202.1) und Dual-Use-Gütern gemäss Anhang 2 GKV mit\nBestimmungsland Israel [Hervorhebungen im Original]\" umfasst. Das Gesuch beziehe sich somit auf die \"Ausfuhrbewilligungen […] sowie die Ausfuhrbewilligungsgesuche mit ihren ELIC-\nTransaktionsnummern, Transaktionsstatus (bewilligt, abgelehnt, negativ), Gesuchsteller, Adressen der Gesuchsteller, Bestimmungsländer, Empfänger, Transaktionsarten und Exportkontrollnummern für Ausfuhren nach Israel [Hervorhebungen im Original].\" In ihrem Schreiben teilte die\nBehörde des Weiteren mit, sie ziehe in Betracht, den Zugang zu den verlangten Informationen zu\ngewähren, und setzte dem Unternehmen eine Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme.\n10. Am 18. Juni 2025 übermittelte das angehörte Unternehmen seine Stellungnahme an das SECO.\nEs hielt Folgendes fest: \"Die angefragten Informationen unterliegen im vorliegenden Fall der Ausnahmebestimmung nach Art. 7 [Abs. 1] lit. g BGÖ\". Informationen dürften nicht offengelegt werden, \"wenn durch deren Bekanntgabe wesentliche Geschäftsgeheimnisse Dritter preisgegeben\nwürden.\" Konkret bestünden mit \"verschiedenen betroffenen Unternehmen […] vertrauliche vertragliche Vereinbarungen\". Diese verpflichteten das angehörte Unternehmen zur Geheimhaltung,\ngegen die bei einer Offenlegung verstossen würde, was rechtliche Konsequenzen nach sich\nziehe. Darüber hinaus enthalte die geschäftliche Kommunikation \"standardmässig [einen] Vertraulichkeitshinweis\", auf den sich die Kundinnen und Kunden verliessen. Eine Offenlegung würde\ndas \"Vertrauen untergraben und das Geschäftsverhältnis [zu dem Unternehmen] nachhaltig gefährden.\" Sodann machte das Unternehmen geltend, dass ihre Produktpalette zwar öffentlich sei,\ndie Nennung von Kunden in Kombination mit den Produkten jedoch Rückschlüsse auf spezifische\n2/8\n"}