1. Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ) findet keine Anwendung auf die Schweizerischen Bundesbahnen, soweit Dokumente im Bereich des Eisenbahnbaus betroffen sind. Es besteht daher kein Anspruch auf Zugang zum verlangten Betriebskonzept der SBB. 2. Diese Empfehlung wird veröffentlicht. Zum Schutz der Personendaten der am Schlichtungsverfahren Beteiligten wird der Name der Antragstellerin anonymisiert (Art. 13 Abs. 3 VBGÖ). 3. Die Empfehlung wird eröffnet: - X - Schweizerische Bundesbahnen Konzernrechtsdienst 3000 Bern 65 Jean-Philippe Walter