Da das Öffentlichkeitsgesetz für den vorliegenden Sachverhalt nicht zur Anwendung gelangt, ist die SBB nicht verpflichtet, den Zugang zum Betriebskonzept, das in Zusammenhang mit der 4. Teilergänzung der S-Bahn Zürich steht, zu gewähren. 2 s.a. Botschaft zur Bahnreform, BBl 1997 964, 991 2/3 III. Aufgrund dieser Erwägungen empfiehlt der Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte: