Da die SBB im Bereich des Baus von Eisenbahnanlagen weder rechtsetzende noch verfügende Kompetenzen hat, fällt sie nicht in den persönlichen Geltungsbereich von Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ, und das Öffentlichkeitsgesetz findet keine Anwendung. Die Antragstellerin verfügt somit über keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch im Sinne von Art. 6 BGÖ auf Zugang zum gewünschten Dokument.