4. In ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2011 führte die SBB mit Verweis auf das Plangenehmigungsverfahren Art. 18ff. EBG aus, dass sie beim Bau von Eisenbahnanlagen nicht hoheitlich handle. Sie erlasse dabei weder Erlasse noch erstinstanzliche Verfügungen; genehmigende und damit verfügende Behörde sei das Bundesamt für Verkehr BAV.