SBBG, SR 742.31) nicht mehr Teil der Bundesverwaltung2. 3. Ausserhalb der Bundesverwaltung gilt das Öffentlichkeitsprinzip nur für Organisationen und Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Art. 5 VwVG (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ) erlassen.