2. Das Öffentlichkeitsgesetz findet in erster Linie Anwendung auf die zentrale und dezentrale Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Die Einheiten der zentralen und dezentralen Bundesverwaltung werden abschliessend in den Anhängen 1 und 2 zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV, SR 172.010.1) aufgelistet (Art. 8 RVOV). Die SBB wird auf diesen Listen nicht aufgeführt. Sie ist seit dem Wechsel ihrer Rechtsform von einer Anstalt des Bundes zu einer spezialrechtlichen Aktiengesellschaft (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen SBBG, SR 742.31) nicht mehr Teil