1. In Fällen, in denen nicht bereits von Beginn weg zweifelsfrei feststeht, dass das Öffentlichkeitsgesetz nicht zur Anwendung gelangt, tritt der Beauftragte auf einen form- und fristgerecht eingereichten Schlichtungsantrag ein und prüft, ob die Behörde respektive die Organisationen und Personen, bei denen Zugang verlangt worden ist, vom persönlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes erfasst werden (Art. 2 BGÖ).