Das BGÖ ist deshalb für das Begehren der [Antragstellerin] nicht anwendbar.“ Somit bestehe kein Raum für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, und der Beauftragte sei demnach auch nicht berechtigt, Unterlagen einzufordern. In ihrem Schreiben vom 13. Mail 2011 wies die SBB u.a. darauf hin, dass die Antragstellerin im Rahmen des „voraussichtlich diesen Sommer“ stattfindenden Plangenehmigungsverfahrens mit öffentlicher Auflage (s. Art. 18ff. des Eisenbahngesetzes EBG, SR 742.101) Zugang zu den wesentlichen Dokumenten erhalte.