2. Weil die SBB das gewünschte Dokument nicht zustellte, reichte die Antragstellerin am 21. April 2011 beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter) einen Schlichtungsantrag gemäss Art. 13 BGÖ ein. 3. In ihren Stellungnahmen vom 13. und 30. Mai 2011 führte die SBB u.a. aus, dass sie dem Öffentlichkeitsgesetz nur dort unterstellt sei, wo sie Erlasse oder erstinstanzliche Verfügungen 1 http://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2006/2006-05-241.html