Die Antragsstellerin wiederholte ihre Anfrage am 15. April 2011 telefonisch und erneut per E-Mail. Darin führte sie u.a. aus, dass die SBB gemäss Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz BGÖ, SR 152.3) zur Herausgabe verpflicht sei, und verwies in diesem Zusammenhang auf eine Medienmitteilung des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements EJPD vom 24. Mai 20061.