{"Signatur": "CH_EDÖB_006", "Spider": "CH_EDOEB", "Datum": "2011-06-01", "PDF": {"Datei": "CH_EDOEB/CH_EDÖB_006_Empfehlung-vom-01-Ju_2011-06-01.pdf", "URL": "https://www.edoeb.admin.ch/dam/de/sd-web/LAI-1O5aCiJV/Empfehlung%20vom%2001%20Juli%202011%20SBB-Betriebskonzept.pdf", "Checksum": "508847a3d46014f2dd6cfb1acd775933"}, "Scrapedate": "2026-04-05", "Num": ["Empfehlung vom 01 Juli 2011 SBB-Betriebskonzept"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.06.2011"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans 01.06.2011"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras 01.06.2011"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Préposé fédéral à la protection des données et à la transparence (PFPDT) Recommandations selon la LTrans"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Incaricato fedeale della protezione dei dati e della trasparenza Raccomandazioni secondo LTras"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Empfehlung vom 1. Juli 2011: SBB / Betriebskonzept"}], "ScrapyJob": "446973/66/2070", "Zeit UTC": "05.04.2026 03:34:24", "Checksum": "78160c8d297dc9b042d7005db4c21bb4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter (EDÖB) Empfehlungen nach BGÖ 01.06.2011\nRegeste:\nEmpfehlung vom 1. Juli 2011: SBB / Betriebskonzept\n\n Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter\nEDÖB\n\nBern, den 1. Juli 2011\n\nEmpfehlung\n\ngemäss Art. 14 des\nBundesgesetzes über das\nÖffentlichkeitsprinzip der Verwaltung\n\nzum Schlichtungsantrag der\n\nX\n(Antragstellerin)\n\ngegen\n\nSchweizerische Bundesbahnen\n\nI. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte stellt fest:\n\n1. Im Zusammenhang mit der Planung der 4. Teilergänzung der S-Bahn Zürich verlangte die Antragstellerin (Eigentümergemeinschaft) per E-Mail vom 18. März 2011 von den Schweizerischen Bundesbahnen SBB das „Betriebskonzepts des Bahnhofs Herrliberg-Feldmeilen“. Die\nAntragsstellerin wiederholte ihre Anfrage am 15. April 2011 telefonisch und erneut per E-Mail.\nDarin führte sie u.a. aus, dass die SBB gemäss Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip\nder Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz BGÖ, SR 152.3) zur Herausgabe verpflicht sei, und\nverwies in diesem Zusammenhang auf eine Medienmitteilung des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements EJPD vom 24. Mai 20061.\n\n2. Weil die SBB das gewünschte Dokument nicht zustellte, reichte die Antragstellerin am 21. April 2011 beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (Beauftragter)\neinen Schlichtungsantrag gemäss Art. 13 BGÖ ein.\n\n3. In ihren Stellungnahmen vom 13. und 30. Mai 2011 führte die SBB u.a. aus, dass sie dem Öffentlichkeitsgesetz nur dort unterstellt sei, wo sie Erlasse oder erstinstanzliche Verfügungen\n\n1\nhttp://www.ejpd.admin.ch/ejpd/de/home/dokumentation/mi/2006/2006-05-241.html\n\nFeldeggweg 1, 3003 Bern\nTel. 031 323 74 84, Fax 031 325 99 96\nwww.edoeb.admin.ch\nim Sinne des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz\nVwVG, SR 172.021) erlasse. „Betriebskonzepte sind interne Arbeitspapiere und werden nicht\nhoheitlich verfügt. Das BGÖ ist deshalb für das Begehren der [Antragstellerin] nicht anwendbar.“ Somit bestehe kein Raum für die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, und der\nBeauftragte sei demnach auch nicht berechtigt, Unterlagen einzufordern.\nIn ihrem Schreiben vom 13. Mail 2011 wies die SBB u.a. darauf hin, dass die Antragstellerin\nim Rahmen des „voraussichtlich diesen Sommer“ stattfindenden Plangenehmigungsverfahrens mit öffentlicher Auflage (s. Art. 18ff. des Eisenbahngesetzes EBG, SR 742.101) Zugang\nzu den wesentlichen Dokumenten erhalte.\nAuf die dargelegten und weitere Vorbringen der SBB wird, soweit sie rechtserheblich sind, in\nden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte zieht in Erwägung:\n\n1. In Fällen, in denen nicht bereits von Beginn weg zweifelsfrei feststeht, dass das Öffentlichkeitsgesetz nicht zur Anwendung gelangt, tritt der Beauftragte auf einen form- und fristgerecht\neingereichten Schlichtungsantrag ein und prüft, ob die Behörde respektive die Organisationen\nund Personen, bei denen Zugang verlangt worden ist, vom persönlichen Geltungsbereich des\nÖffentlichkeitsgesetzes erfasst werden (Art. 2 BGÖ).\n\n2. Das Öffentlichkeitsgesetz findet in erster Linie Anwendung auf die zentrale und dezentrale\nBundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Die Einheiten der zentralen und dezentralen\nBundesverwaltung werden abschliessend in den Anhängen 1 und 2 zur Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV, SR 172.010.1) aufgelistet (Art. 8 RVOV). Die SBB\nwird auf diesen Listen nicht aufgeführt.\nSie ist seit dem Wechsel ihrer Rechtsform von einer Anstalt des Bundes zu einer spezialrechtlichen Aktiengesellschaft (Art. 2 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen SBBG, SR 742.31) nicht mehr Teil der Bundesverwaltung2.\n\n3. Ausserhalb der Bundesverwaltung gilt das Öffentlichkeitsprinzip nur für Organisationen und\nPersonen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit sie Erlasse oder erstinstanzlich Verfügungen im Sinn von Art. 5 VwVG (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ) erlassen.\n\n4. In ihrer Stellungnahme vom 30. Mai 2011 führte die SBB mit Verweis auf das Plangenehmigungsverfahren Art. 18ff. EBG aus, dass sie beim Bau von Eisenbahnanlagen nicht hoheitlich\nhandle. Sie erlasse dabei weder Erlasse noch erstinstanzliche Verfügungen; genehmigende\nund damit verfügende Behörde sei das Bundesamt für Verkehr BAV.\n\n"}