In Fällen, in welchen einzig der Gebührenbetrag bestritten wird, kann der Gesuchsteller von der zuständigen Behörde den Erlass einer Gebührenverfügung nach Art. 11 Abs. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV, SR 172.041.1) verlangen, gegen welche anschliessend der Rechtsmittelweg offen steht. In diesem Sinne hat armasuisse vorliegend über die wiedererwägungshalber auf CHF 6‘500.- festgesetzten Kosten eine Gebührenverfügung zu erlassen, die mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kann (Art. 14 VBGÖ i.V.m. Art. 11 Abs. 2 und 3 AllgGebV).