Die beiden Streitgegenstände sind in einem solchen Fall eng verknüpft und deshalb in ein und demselben Verfahren zu behandeln.5 Eine solche Konstellation ist vorliegend jedoch nicht mehr gegeben, da über den Zugang zum nachgesuchten Dokument im Verlauf des Schlichtungsverfahrens eine Einigung erzielt wurde und damit der Schlichtungsgrund im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Bst. a BGÖ weggefallen ist. In Fällen, in welchen einzig der Gebührenbetrag bestritten wird, kann der Gesuchsteller von der zuständigen Behörde den Erlass einer Gebührenverfügung nach Art.