18. In Art. 13 Abs. 1 BGÖ ist die Bestreitung der Gebühren nicht als eigenständiger Schlichtungsgrund vorgesehen. Die definitive Gebührenfestsetzung am Ende des Zugangsgesuchsverfahrens kann demnach nur dann in einem Schlichtungsverfahren angefochten werden, wenn gleichzeitig eine Einschränkung des Zugangs bzw. ein Schlichtungsgrund nach Art. 13 BGÖ geltend gemacht wird. Die beiden Streitgegenstände sind in einem solchen Fall eng verknüpft und deshalb in ein und demselben Verfahren zu behandeln.5