12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.4 17. Vorliegend hat sich der Antragsteller im Verlaufe des Schlichtungsverfahrens mit den Modalitäten der (teilweisen) Zugangsgewährung einverstanden erklärt und beanstandet nunmehr einzig die Gebührenrechnung. Dies ergibt sich aus dem Schreiben des Antragstellers an den Beauftragten vom 13. November 2017, in welchem er festhält, dass einzig in Bezug auf den „nach wie vor abschreckend hohen Gebührenbetrag“ von CHF 6‘500.- keine Einigung zustande gekommen sei (vgl. Ziffer 12). 18.