16. Der Beauftragte prüft nach Art. 12 Abs. 1 VBGÖ die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Beurteilung des Zugangsgesuches durch die Behörde.4 17. Vorliegend hat sich der Antragsteller im Verlaufe des Schlichtungsverfahrens mit den Modalitäten der (teilweisen) Zugangsgewährung einverstanden erklärt und beanstandet nunmehr einzig die Gebührenrechnung.